Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung: Förderung für Pflege-WGs

Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung: Förderung für Pflege-WGs

Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung: Förderung für Pflege-WGs

Mit dem Wohngruppenzuschlag und der Anschubfinanzierung unterstützt die Pflegeversicherung ambulant betreute Wohngruppen. Ziel ist es, pflegebedürftige Menschen zu ermutigen, sich in gemeinschaftlichen „Pflege-WGs“ zu organisieren.

Erfahren Sie hier, welche Leistungen es gibt, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie diese beantragen können.


Wohngruppenzuschlag: Unterstützung für eine Präsenzkraft

Der Wohngruppenzuschlag dient dazu, eine sogenannte „Präsenzkraft“ in Pflege-Wohngruppen zu finanzieren. Diese kümmert sich um organisatorische Aufgaben und unterstützt das Gemeinschaftsleben, jedoch nicht um individuelle Pflege.

Höhe des Zuschlags:

  • 224 Euro monatlich pro pflegebedürftigem Bewohner.

In größeren Wohngruppen kann der Zuschuss durch mehrere Bewohner gemeinsam beantragt werden, wodurch ein höheres Budget entsteht.

Aufgaben der Präsenzkraft:

  • Organisation und Verwaltung.
  • Unterstützung bei der Haushaltsführung.
  • Förderung des Gemeinschaftslebens.

Besondere Qualifikationen sind nicht erforderlich. Die Präsenzkraft kann auch ein Unternehmen oder ein Pflegedienst sein.


Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag

Die Wohngruppe und ihre Bewohner müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Gruppengröße: 3 bis 12 Bewohner.
  • Pflegegrad: Mindestens drei Bewohner mit anerkanntem Pflegegrad.
  • Pflegeleistungen: Der Antragsteller bezieht Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag oder ähnliche Leistungen. (Bei Pflegegrad 1 entfällt diese Voraussetzung.)
  • Präsenzkraft: Mindestens drei Bewohner haben eine Präsenzkraft beauftragt.
  • Wohnform: Die Wohngruppe darf keine stationäre Pflegeeinrichtung sein.

Antragstellung Wohngruppenzuschlag

Den Antrag können Sie bei der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung stellen. Wenden Sie sich vorab an die Kasse, um das entsprechende Formular zu erhalten.

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis, dass die Wohngruppe die Kriterien erfüllt.
  • Mietvertrag und Grundriss der Wohnung.
  • Pflegevertrag und Angaben zur Präsenzkraft.

Abtretung des Zuschlags

Der Zuschlag wird normalerweise direkt an die versicherte Person ausgezahlt. Eine Abtretungserklärung ermöglicht es jedoch, dass die Präsenzkraft die Kosten direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Klären Sie vorab, ob Ihre Pflegekasse diese Möglichkeit anbietet.


Anschubfinanzierung: Unterstützung für Neugründungen

Die Anschubfinanzierung fördert die barrierearme Umgestaltung des Wohnraums bei der Gründung neuer Pflege-Wohngruppen.

Höhe der Förderung:

  • 2.613 Euro pro Bewohner (max. 10.452 Euro pro Wohngruppe).

Voraussetzungen:

  • Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag.
  • Die Wohngruppe muss neu gegründet werden.

Frist:
Der Antrag muss spätestens 12 Monate nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werden.


Zusätzliche Förderung: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Neben der Anschubfinanzierung können Sie für die Umgestaltung des Wohnraums auch den Zuschuss für „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ beantragen.

Höhe des Zuschusses:

  • Bis zu 4.180 Euro pro Bewohner (max. 16.640 Euro pro Maßnahme).

Durch die Kombination beider Förderungen können auch größere Projekte finanziert werden.


Weitere Pflegeleistungen in Wohngruppen

Bewohner von Pflege-Wohngruppen haben Anspruch auf nahezu alle Pflegeleistungen für die häusliche Pflege, wie Pflegegeld, Sachleistungen oder Pflegehilfsmittel.

Ausnahme:
Leistungen der teilstationären Pflege (z. B. Tages- oder Nachtpflege) sind in der Regel ausgeschlossen, wenn der Wohngruppenzuschlag bezogen wird. Eine Ausnahme besteht, wenn der Medizinische Dienst bescheinigt, dass ohne teilstationäre Pflege die Versorgung nicht ausreicht.


Mit diesen Förderungen unterstützt die Pflegeversicherung eine selbstbestimmte und gemeinschaftliche Pflege in Wohngruppen. Nutzen Sie die Möglichkeiten und stellen Sie rechtzeitig die notwendigen Anträge!

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