Pflegekosten von der Steuer absetzen: Außergewöhnliche Belastungen & mehr

Pflegekosten von der Steuer absetzen: Außergewöhnliche Belastungen & mehr

Die Pflege ist teuer. Umso wichtiger ist es zu wissen, wie Sie einen Teil der Kosten, die Sie für Ihre eigene Pflege oder die Versorgung nahestehender Angehöriger tragen, unter Umständen von der Steuer absetzen können. Pflegekosten können beispielsweise als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Pflegekosten von der Steuer absetzen: Übersicht Verschiedene Ausgaben im Zusammenhang mit Pflege sind steuerlich absetzbar. Damit schafft der Staat eine indirekte Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Absetzbar sind unter anderem:

  • Pflegeheimkosten
  • Ambulante Pflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeit- und Verhinderungspflege
  • Zuzahlungen zu Hilfsmitteln und Medikamenten
  • Umbaumaßnahmen für Barrierefreiheit (z. B. Badumbau, Treppenlift)
  • Haushaltshilfen und Alltagshelfer
  • Fahrtkosten zur Pflege (nicht für Besuchszwecke)
  • Unterhaltszahlungen für Pflegebedürftige

Ein Teil dieser Kosten kann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Allerdings wird ein zumutbarer Eigenanteil berechnet, der sich nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder richtet.

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen Nach § 33 Einkommensteuergesetz können Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig anfallen und die finanzielle Belastung für die betroffene Person erheblich ist. Wichtig: Nur selbst getragene Kosten sind absetzbar. Erstattete Beträge von Kranken- oder Pflegeversicherungen sowie anderen Kostenträgern werden nicht berücksichtigt.

Nicht absetzbar sind u. a.:

  • Pflegeleistungen, die von Versicherungen übernommen werden
  • Erstattungen für Hilfsmittel und Medikamente
  • Beihilfeleistungen
  • Einkünfte der gepflegten Person
  • Haushaltsersparnisse nach Wohnungsauflösung

Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen Viele Pflege- und Betreuungskosten, die nicht direkt Pflegeleistungen sind (z. B. Haushaltshilfen, Notrufsysteme), können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. 20 % der Kosten werden steuerlich berücksichtigt, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr.

Für haushaltsnahe Mini-Jobber können zusätzlich 20 % der Kosten bis zu 510 Euro abgesetzt werden.

Umbauten für Barrierefreiheit als Handwerkerkosten Handwerkerleistungen (z. B. Badumbau, Treppenlift) sind steuerlich absetzbar. 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro jährlich, können angerechnet werden. Materialkosten sind nicht absetzbar. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen; Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Falls die Umbauten pflegebedingt notwendig sind, können sie stattdessen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, was in der Regel vorteilhafter ist.

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale Seit 2021 gibt es eine pauschale steuerliche Berücksichtigung für behinderungsbedingte Fahrtkosten. Dabei gelten folgende Pauschalen:

  • GdB 70 und Merkzeichen G: 900 Euro
  • GdB ab 80: 900 Euro
  • Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H: 4.500 Euro
  • Pflegegrad 4 oder 5: 4.500 Euro

Diese Pauschale deckt alle behinderungsbedingten Fahrtkosten ab und wird mit anderen außergewöhnlichen Belastungen verrechnet.

Altersentlastungsbetrag für die Pflegefinanzierung Steuerpflichtige ab 64 Jahren erhalten einen Altersentlastungsbetrag, der versteuerte Einkünfte (außer Versorgungsbezüge und Pensionen) vergünstigt. Die Höhe richtet sich nach dem Jahr, das auf den 64. Geburtstag folgt:

  • 2024: 13,6 %, max. 646 Euro
  • 2025: 13,2 %, max. 627 Euro
  • 2058: Entfall des Altersentlastungsbetrags

Dieser Betrag wird automatisch angerechnet und kann indirekt zur Pflegefinanzierung beitragen.

Mit diesen steuerlichen Entlastungen lassen sich Pflegekosten zumindest teilweise reduzieren und finanzielle Belastungen abfedern.

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