Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, die seit 1995 einen Teil des Pflegerisikos aller Angestellten, Arbeitslosen, Rentner und ihrer Familien absichert. Im Fall der Pflegebedürftigkeit deckt die Pflichtversicherung jedoch nicht alle Kosten ab.

Pflegeversicherung: Definition

Als fünfte Säule im deutschen Sozialversicherungssystem wurde 1995 die für alle Arbeitnehmer, Arbeitslosen und Rentner verpflichtende soziale Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch Elf – SGB XI) eingeführt, um das kostspielige Pflegerisiko der Bevölkerung besser abzusichern.

Da alle abhängig Beschäftigten, Arbeitslosen und Rentner unabhängig von ihrem Alter und ihrem persönlichen Pflegerisiko bis zur Pflichtversicherungsgrenze in die gesetzliche Pflegeversicherung einzahlen müssen und mit ihren Beiträgen die Pflegerisiken aller Versicherten gemeinsam tragen, spricht man von der sozialen Pflegeversicherung.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung deckt die Pflegeversicherung nur teilweise die Leistungskosten ihrer Versicherten ab. Diese Deckungslücke zwischen Pflegeleistungen und den tatsächlichen Kosten können Versicherte mit privaten Pflegezusatzversicherungen schließen.

Gesetzliche Pflegeversicherungen

In der Regel müssen sich alle Berufstätigen, Arbeitslosen und Rentner, deren Einkommen unterhalb der für 2024 geltenden Pflichtversicherungsgrenze von 5.775,00 Euro Brutto im Monat oder 69.300,00 Euro im Jahr liegt, bei einer gesetzlichen Pflegekasse versichern. Die Träger der Pflegeversicherung sind die gesetzlichen Pflegekassen, die der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse der Versicherten angeschlossen sind.

Sollten Sie über den Zeitraum eines Jahres mehr als die Pflichtversicherungsgrenze brutto im Jahr verdienen, können Sie in eine private Pflegeversicherung und in eine private Krankenversicherung wechseln. Die Pflichtversicherungsgrenzen werden für jedes Jahr gesetzlich neu festgelegt.

Der Wechsel von einer gesetzlichen Pflegekasse in eine private Pflegekasse ist weit unproblematischer als der Wechsel von einer privaten in eine gesetzliche Krankenkasse. Hierbei muss das Einkommen unter die Pflichtversicherungsgrenze sinken, und ein Wechsel ist nur bis zum Alter von 55 Jahren möglich.

Gerade im Alter steigen die Krankenversicherungsbeiträge bei privaten Krankenkassen deutlich und liegen in der Regel weit über denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher sollte der Wechsel in eine private Versicherung gut überlegt sein.

Private Pflegeversicherungen

Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze (2024: 69.300,00 Euro), Selbstständige, Freiberufler und Beamte können einer privaten Pflegeversicherung beitreten. Während sich Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte wie Beamte die Versichertenbeiträge mit ihren Arbeitgebern teilen, müssen Selbstständige und Freiberufler die Beiträge alleine tragen.

Privat Pflegeversicherte zahlen die gleichen Beiträge wie gesetzlich Versicherte. Allerdings können die Monatsbeiträge bei privaten Krankenkassen höher ausfallen, da sie den Gesundheitszustand des Versicherten berücksichtigen. Pflegebedürftige zahlen daher oft mehr. Hingegen richtet sich der Monatsbeitrag von gesetzlich Versicherten ausschließlich nach dem Einkommen.

Außerdem haben private Kranken- und Pflegeversicherungen das Recht, Antragssteller aufgrund ihres Gesundheitszustandes abzulehnen – dieses Recht haben gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen nicht.

Beihilfe in der Pflege

Viele Beamte und oft auch ihre Angehörigen erhalten Beihilfe. Das bedeutet, dass für Pflege- und Krankheitskosten teilweise der Dienstherr aufkommt. Für die restlichen Kosten muss eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden.

Pflegezusatzversicherungen

Wenn Sie Ihre Pflegekosten im Alter oder bei Krankheit besser finanziell absichern wollen, können Sie freiwillig eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Diese privaten Zusatzversicherungen dienen als freiwillige Ergänzung zur sozialen Pflegeversicherung oder zur privaten Pflege-Pflichtversicherung.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung

Um die Pflege aller Versicherten zu sichern, zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils einen bestimmten Prozentanteil des Bruttogehalts als Versicherungsbeiträge in die Pflegeversicherung ein. Der Beitragssatz hängt davon ab, ob und wie viele Kinder unter 25 Jahren vorhanden sind sowie vom Bundesland (Sachsen oder andere Bundesländer).

Versicherte Beitragssatz gesamt Arbeitnehmer-Anteil
Ohne Kinder 3,60 % + 0,60 % (Kinderlosenzuschlag) 2,40 % (in Sachsen 2,90 %)
Mit 1 Kind 3,60 % 1,80 % (in Sachsen 2,30 %)
Mit 2 Kindern 3,35 % 1,55 % (in Sachsen 2,05 %)
Mit 3 Kindern 3,10 % 1,30 % (in Sachsen 1,80 %)
Mit 4 Kindern 2,85 % 1,05 % (in Sachsen 1,55 %)
Mit 5 oder mehr Kindern 2,60 % 0,80 % (in Sachsen 1,30 %)

Der reduzierte Beitragssatz für Versicherte mit mehr als einem Kind gilt für alle Kinder, die unter 25 Jahre alt sind. Kinderlose zahlen dauerhaft den Kinderlosenzuschlag von 0,6 %, unabhängig vom Alter ihrer Kinder.

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